KSK • Künstler Sozialkasse
Nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.7 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) sind Unternehmen verpflichtet, an die KSK (Künstlersozialkasse) eine Künstlersozialabgabe zu entrichten, die regelmäßig Werbung und Öffentlichkeitsarbeit bei uns als Agentur in Auftrag geben. Deren Prozentsatz entspricht den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe gehören gem. § 25 Abs.1 Satz 1 KSVG Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören nur Zahlungen an: juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, eingetragene Genossenschaft, KG auf Aktien) und GmbH & Co KG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen).
Als selbstständige Künstler (in der Rechtsform eines Einzelunternehmens) entsprechen wir nicht diesen Unternehmensformen – gezahlte Entgelte an uns fallen in die Bemessungsgrundlagen unserer Auftraggeber.
Fragen beantwortet die Künstlersozialkasse (KSK) unter 04421 / 75 43 – 9 oder Ihr Steuerberater.
Informationen für Steuerberater