AGB • Allgemeine Geschäftsbedingungen

StrawfishStudio Berlin ist eine Full-Service-Agentur (nachfol­gend „Agentur“ genannt), die insbesondere in den Berei­chen Marketingkommunikation, Webdesign und Fotografie tätig ist.

Die vorliegenden AGB regeln sämtliche Beziehungen zwischen der Agentur und ihren Kunden (nachfolgend „Kunden“ genannt), insbesondere für Dienstleistungen und/oder Werke auf dem Gebiet der Werbung. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der Agentur entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.

Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Agentur schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

1. Leistungen der Agentur

Die Agentur erbringt ihre Dienstleistung gemäss eines separaten Vertrags oder, wenn ein solcher fehlt, gemäss ihres Angebots.

2. Sorgfaltspflichten, Geschäftsgeheimnis

Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und weisungskonform zu erledigen. Die Agentur wird die berechtigten Interessen des Kunden nach bestem Wissen vertreten und insbesondere Geschäftsgeheimnisse des Kunden dort schüt­zen, wo der Agentur Einblick gewährt wurde.

Die Agentur verpflichtet sich zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung, sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z. B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden.

3. Urheberrecht

3.1    Grundsatz

Sämtliche von der Agentur geschaffenen Werke (Kommunikati­onskampagnen, Kommunikationskonzepte, Gestaltungsvorschläge, Design, grafische Ent­würfe und Skizzen, Texte, Bilder, Fotos, Ton, Filme, Etiketten, Packungen, Markensignete, Anzeigen, Radio- und Fernsehspots, Plakate, Online-Solutions etc.) sind urheberrechtlich geschützte Werke i.S.d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erforder-nisse des § 2 UrhG erfüllen. Sämtliche Leistungen der Agentur dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung der Agentur genutzt oder bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen etc. ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars an die Agentur zu zahlen.

3.2    Nutzungsumfang und -rechte

Der Umfang der erlaubten Nutzung an den von der Agentur geschaffenen Werken ergibt sich aus einem separaten Vertrag oder, wenn ein solcher fehlt, aus ihrem Angebot. Die von der Agentur geschaffenen Werke dürfen ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden; § 31 Abs. 5 UrhG findet entsprechend Anwendung. Ebenso dürfen Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Kun-den ausge­händigt werden, nur im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Solange nichts ande­res vereinbart wird, beschränkt sich die inhaltli­che, zeitliche und geographische Nutzung der von der Agentur geschaffenen Werke durch den Kunden auf die einmalige Verwendung.

Ein Recht zur Bearbeitung der von der Agentur geschaffenen Werke wird nicht eingeräumt. Für jede Verwendung und jede ausserhalb des Auftrages liegende Nutzung hat der Kunde die Erlaubnis der Agentur einzuholen. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu. Bei Veröffentlichungen wird die Agentur in üblicher Form als Urheber genannt. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren.

Der Auf­traggeber ist nicht berechtigt, ohne Einverständ­nis der Agentur Änderungen an den von der Agentur geschaffenen Werken vorzunehmen. Jede über den Auftrag hinausgehende Nutzung sowie jede Bearbeitung von Werken der Agentur zieht die Zahlung einer Konventionalstrafe ge­mäss Ziff. 3.3 nach sich. Das Eigentum an den Arbeitsergebnissen der Agentur geht erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages auf den Kunden über.

3.3    Widerrechtliche Nutzung

Die widerrechtliche Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken der Agentur sowie von Präsentationsvorschlägen (z.B. Pitch) verpflichtet den Kunde zur Zahlung einer Konventio­nalstrafe im Umfang von 50% des Auftragsvolu­mens oder mindestens €10.000. Die Geltendmachung eines weitergehenden Scha­dens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch die Zahlung der Konventionalstrafe entfällt das Verbot der Nutzung nicht. Jede weitere Nutzung untersteht der Zahlung der obgenannten Konven­tionalstrafe und verpflichtet zur Leistung von Schadenersatz.

3.4    Präsentationen, Pitch

Die Verwendung von urheberrechtlich geschütz­ten Werken sowie von Konzepten und Ideen der Agentur, die dem Kunden im Rahmen von Präsentationen (z.B. Pitch) zur Kenntnis gebracht werden, erfordert die schriftliche Zustimmung der Agentur. Die Bestimmungen in Ziff. 3.1 – 3.3 finden sinngemäss Anwendung.

4. Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialabgabe

Der Kunde ist verpflichtet, etwaig bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften zu erfüllen. Werden diese Ansprüche von der Agentur erfüllt, hat der Kunde der Agentur die verauslagten Zahlungen zu ersetzen. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden.

5. Fremdkosten

Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u.ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen u.ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Agentur ist auch berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben.

6. Gewährleistung

Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umge­staltungen von Werken Dritter, welche die Agen­tur vom Kunden erhält, kann die Agentur ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Kunden in guten Glauben davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten wider Erwarten dennoch Dritte Rechtsansprüche geltend ma­chen, so übernimmt der Kunde alle Ko­sten, die für die Abwendung dieser Ansprüche anfallen (inkl. Anwalts- und Gerichtskosten) und ersetzt der Agentur allen daraus entstehenden Schaden.

Die Agentur gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, insbesondere im Rahmen dessen, was gesetzlich und aufgrund allfälliger Wahrnehmungsverträge zwischen Urhebern und Verwer­tungsgesellschaften möglich und zulässig ist. Die Agentur informiert den Kunden, falls solche Verwertungsverträge bestehen sollten. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für Leistungen Dritter, bei deren Beschaffung sie lediglich als Vermittlerin aufgetreten ist.

Wenn die Agentur im Rahmen der Auftragserfüllung, stellvertretend für den Kunden Bildlizenzen oder sonstige Drittrechte erwirbt, so wird die dafür geltende Vergütung, Laufzeit, Umfang und Einschränkungen im Rahmen der Originalrechnung dokumentiert. Jeder weitergehende Rechteerwerb für Nutzungen darüber hinaus (z.B. zeitlich, räumlich, örtlich) sowie die Einhaltung der Ablauffrist der Nutzung ob-liegt dem Kunden.

7. Haftung und Versand

Die Haftung der Agentur für eigenes Handeln wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

Die Agentur haftet dem Kunden auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und bei Verletzung von Hauptleistungspflichten.

Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur. Die Agentur haftet deshalb nicht für die rechtliche Zuverlässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Die Agentur haftet auch nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

Darüber hinaus haftet die Agentur nicht für Män­gel aus Lieferungen und Leistungen Dritter und ebenso wenig für aus solchen Mängeln entstan­dene Schäden. Wird die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u.ä. in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur von der Haftung frei.

Der Versand von Unterlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von der Agentur erfolgt. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

8. Honorar

8.1    Auftragsvorbesprechung

Die erste Besprechung für einen Auftrag sowie sachdienliche Verhandlungen sind kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich. Verhandlungen und Vorleistungen, die über das Erstellen von Angebotsgrundlagen hinausgehen, sind entschädigungspflichtig.

8.2    Honorarabrechnung

Das Honorar der Agentur bemisst sich nach Zeitaufwand (Stundenhonorar gemäss aktueller Tarifliste) oder wird fix abgemacht (Budget). Die Details sind in einem separaten Vertrag, oder wenn ein solcher fehlt, im Angebot geregelt.

8.3    Mehraufwand

Die Agentur gibt dem Kunden notwendigen Mehraufwand aufgrund veränderter Umstände und Vorgaben rechtzeitig bekannt. Der Mehrauf­wand wird in der Abrechnung ausgewiesen.

8.4    Präsentationen, Pitch

Die Agentur erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen. Für die Ausarbeitung von Vorschlägen (wie z.B. Pitch) über geplante Aktivitäten ist die Agentur berechtigt, ein Honorar zu verlangen. Das Honorar bemisst sich nach Massgabe eines separaten Vertrages oder, wenn ein solcher fehlt, nach Massgabe des Angebots. Fehlt sowohl ein Vertrag als auch eine Offerte, bemisst sich das Honorar nach Stundenaufwand gemäss bran­chenüblichen Ansätzen.

8.5    Reduktion oder Annullierung des Auf­trages

Wird ein Auftrag umfangmässig reduziert oder annulliert, hat die Agentur Anspruch auf das Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt geleiste­te Arbeit. Darüber hinaus hat die Agentur das Recht:

a) auf Ersatz der Unkosten und Vorleistungen von Dritten;

b) auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden;

c) ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.

8.6    Ablehnung einer mängelfreien Leistung, Ausfallhonorar

Ist die Leistung des Auftragnehmers mängelfrei, entspricht aber nicht den werblichen und/oder geschmacklichen Anforderungen des Auftraggebers, ist dieser berechtigt, unter Verzicht auf den Leistungs-anspruch nur ein Drittel des vereinbarten Honorars, jedoch mindestens einen Betrag in Höhe der nach-weisbaren Fremdkosten des Auftragnehmers als Ausfallhonorar zu zahlen.

8.7    Verbindlichkeit von Kontaktpersonen

Die der Agentur vom Kunden benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mit-geteilt werden.

8.8    Zahlungsmodalitäten

Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erteilte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen.

Kündigt der Kunde nach Auftragserteilung und vor Beendigung des Projekts das Vertragsverhältnis, so ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung ist um den Betrag zu mindern, der den Aufwendungen entspricht, die die Agentur durch Nichtdurchführung des Projekts oder Abbruch des Projekts einspart.

Der Kunde hat Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen bis zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum oder innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen. Bei fehlender Angabe eines Fälligkeitsdatums oder einer Zahlungsfrist, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Datum der Rechnung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des Verfalltages befindet sich der Kunde automatisch, d.h. auch ohne Mahnung, im Verzug. Die Agentur behält sich in diesem Falls das Recht vor, Verzugszinsen von 5% p.A. einzufordern.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

8.9    Mehrwertsteuer

Die von der Agentur erstellten Angebote sowie alle weiteren Honorar- und Preisangaben verstehen sich exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer sowie weitere gesetzlich geschuldete Abgaben oder Gebühren.

9. Eigentumsvorbehalt

Die Agentur behält sich an allen im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Erzeugnissen bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum vor.

10. Konkurrenzausschluss

Die Agentur verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Kunden zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für einzelne festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche zugunsten des Kunden. Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die Agentur korrespondiert die Verpflichtung des Kunden, während des ungekündigten Vertrages mit der Agentur im Bereich des Vertragsgegenstandes keine weiteren Agenturen für Werbung gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projektes zu beauftragen.

11. Beendigung der Zusammenarbeit

Einzelaufträge erlöschen mit ihrer Erfüllung. Aufträge im Dauerverhältnis können von beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen [Alternative: dreimonatigen] Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, unter gleichzeitiger Abgeltung aller bis zur or­dentlichen Beendigung des Vertrages verrechne­ten oder verrechenbaren Aufwendungen (Fixko­sten, Honorare etc.). Jede Partei ist zum soforti­gen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die andere Partei einen Nachlassvertrag abschliesst, Gläubigerschutz beantragt oder wenn über sie der Konkurs eröffnet wird.

12. Daten und Unterlagen

Die Agentur bewahrt die von ihr für den Auftraggeber erstellten Daten und Unterlagen nach Beendigung der Zusammenarbeit gegen Kostenerstattung während zehn Jahren auf.

13. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine den Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, welche die Vertragsparteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestim­mungen gekannt hätten. 

Dasselbe gilt für eventuelle Lücken in diesen AGB. Die Agentur behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern; neue AGB werden auch für bestehende Vertragsverhältnisse unmittelbar wirksam.

14. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Berlin, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftragnehmern deutsches Recht anwendbar.